Erscheinungsort: Hansaring82 – 50670 Köln.Deutschland
Verleger: Azadîe.V., Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland
Hansaring82 – 50670 Köln
Veröffentlichungsdatum: Oktober 2013
Am 26. November 1993 verhängtederdamalige Bundesinnenminister Manfred Kanther das PKK-Betätigungsverbot. Auch wenn es davor bereits politische Strafverfahren gegen kurdische Einzelpersonen gab, bildet es bis heute die Grundlagefürdieumfangreichste Repression gegen eineausländischepolitische Gruppierung in der Bundesrepublik Deutschland.
Nahezu alle Lebensbereiche von in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden sind davon betroffen. SowohlEinzelpersonen,kurdische Vereine, Institutionen alsauch Medien werden flächendeckend überwacht, eingeschüchtert und kriminalisiert, wenn sie sich nicht von ihren politischen Überzeugungen distanzieren, diedas Ergebnis einer jahrzehntelangen Verleugnungund Vernichtungin ihren kurdischen Herkunftsgebieten sind.
Dazu wirdvom deutschen StaatdasganzeSpektrum juristischer Möglichkeiten zur Anwendunggebracht. Im strafrechtlichen Bereich ist es vor allem der § 20 Vereinsgesetz (Zuwiderhandlunggegen Verbote), der zu unzähligen Strafverfahren wegen verbotenerParolen, SymboleundFahnen auf Demonstrationen und Veranstaltungen geführt hat. Höchste Gerichtebeschäftig(t)en sich damit, wieviele FahnenmitdemBilddes PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalansaufeiner Demonstration zulässigsindund welche Hemdfarbeerauf diesen tragen darf. § 20 Vereinsgesetzbildet zudem die Grundlagefür Razzien, dieregelmäßigin kurdischen Vereinen undPrivatwohnungen,aberauch politischen Institutionen und Medien durchgeführt werden.[1]