Dr. Joachim v. Elbe, Reg.-Assessor
Referent am Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht.Die Staats- und völkerrechtliche Neuordnung Mesopotamiens, die von den alliierten Mächten unmittelbar nach ihrem militärischen Siege über die Türkei in die Wege geleitet wurde, hat sich in zwei nach ihrem historischen Verlauf eng zusammenhängenden, für die völkerrechtliche Untersuchung aber scharf zu trennenden Entwicklungsreihen vollzogen:Untersuchung aber scharf zu trennenden Entwicklungsreihen vollzogen: Auf der einen Seite ist der Tatsachenkomplex zu betrachten, dessen völkerrechtliches Ergebnis die Errichtung eines selbständigen arabischen Königreiches unter englischer Schutzherrschaft und unter der Oberauf-sieht des Völkerbundes war, auf der anderen Seite steht der vor dem Forum des Völkerbundsrates geführte, als Mossulfrage im eigentlichen Sinne bezeichnete Kampf Englands mit der Türkei um die Gebietshoheit über Mossul, dem nördlichen und wegen seiner reichen Erdölquellen besonders wertvollen Teil der mesopotamischen Tiefebene.
Während die völkerrechtlichen Lehren aus der Entstehungs-geschichte des mesopotamischen Königtums die allgemeinen Fragen der Bildung neuer Staaten und das besondere Problem des völkerrechtlichen Mandates betreffen, liegt die Hauptbedeutung des eigentlichen Mossul-falles, seinem Gegenstand und dem bei seiner Lösung angewandten Verfahren entsprechend, in der Förderung, die er dem Problem der friedlichen Schlichtung von Gebietsstreitigkeiten gebracht hat.[1]
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