Bernd Th. Drößler
Bei der Eintragung des Merkmals der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft spielen im geltenden Personenstandsrecht staatskirchenrechtliche Fragen eine wesentliche Rolle. Während etwa das Problem des Fragerechts des Standesbeamten nach der Konfessionszugehörigkeit
und typische Fragen des Kirchenein-, -über- und -austritts, einschließlich des Kirchenaustritts vor dem Standesbeamten, heute im Grunde als weitestgehend geklärt angesehen werden können, bleibt die Stellung ausländischer Religionsgemeinschaften im deutschen Personenstandsrecht eigenartig unsicher.[1]
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