Als erstes Argument wurde folgende These in den Raum gestellt: „Die #PKK# verstoße gegen hier geltendes Strafrecht.“
Hierbei wird insbesondere auf zwei Aspekte Bezug genommen. Erstens auf Anschläge die der PKK angerechnet werden, die ihr aber zum großen Teilen nie nachgewiesen wurden bzw. bei denen sich teilweise Jahre später herausstellte, dass es sich um Aktionen des türkischen Geheimdienstes oder andere Kräfte handelte. Und zweites auf Aktionen in den 90-er Jahren (bspw. Brandanschläge). Die PKK hat sich für letztere mittlerweile mehrfach offiziell entschuldigt, diese Aktionen seit der Neugründung der PKK Anfang der 2000er Jahre eingestellt und schließt seitdem gewaltvolle Aktionen in der BRD aus.
Der absolute Großteil der heutigen Verstöße gegen hier geltendes Strafrecht sind § 129b-Verfahren und Verstöße gegen das Vereinsgesetze, welche lediglich aufgrund des PKK-Verbots selbst Straftaten darstellen.
Als zweites Argument wurde folgende These in den Raum gestellt: „Die PKK gefährde die innere Sicherheit und öffentliche Ordnung.“
Auch hier gelten im Großen und Ganzen die oben genannten Begründungen. Noch dazu kommt, dass die vermeintlich bestehenden Fälle meistens von Einzelpersonen durchgeführt wurden, die nicht der PKK zugehören, bzw. die spontane Reaktionen von Einzelpersonen auf Provokationen türkischer Nationalist:innen darstellen.
Als drittes Argument wurde folgende These in den Raum gestellt: „Die PKK richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.“
Einerseits ist dieses Argument inhaltslos wenn man sich die Regionen, in denen das Paradigma, welches aus der PKK entsprungen ist, vor Augen führt. Orte wie z.B. die Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens (Rojava) zeigen, dass es sich um ein pluralistisches Projekt handelt, an dem Araber:innen, Aramäer:innen, Turkmen:innen, Armenier:innen, Assyrer:innen, Chaldäer:innen, Türk:innen, Êzid:innen, Alewit:innen, Christ:innen uvm. aktiv beteiligt sind und in dem insbesondere die Rechte von ethnischen sowie religiösen Minderheiten massiv gestärkt werden.
Andererseits ist hierbei die Darstellung, dass es sich bei der kurdischen Frage um einen kurdisch-türkischen Konflikt handle schlichtweg falsch. Es ist ein Konflikt zwischen den Kurd:innen als unterdrückte Nation gegen den Unterdrücker in Form des türkischen Staates. An diesem Kampf beteiligen sich auch viele Menschen andere Ethnien, z.B. auch Türk:innen, die in Opposition zum türkischen Nationalstaat stehen.
Als viertes Argument wurde folgende These in den Raum gestellt: „Die PKK gefährde die Belange Deutschlands.“
Hier steht die Frage nach den Belangen Deutschlands im Raum. Wenn es im Interesse des deutschen Staates steht, eng verwoben mit dem türkische Staat zusammenzuarbeiten, während dieser: – gegen Völkerrecht durch die Nichteinhaltung des völkerrechtlichen Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen und völkerrechtlichem Grundgesetz, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines ausländischen Staates, verstößt. – gefällte EGMR Urteile ignoriert.
– sich aus Konventionen zurückzieht, die insbesondere Frauenrechte schützen sollen.
– immer wieder mit den Vorwürfen konfrontiert ist gegen geltendes Kriegsrecht zu verstoßen.
– massiv gegen oppositionelle Politiker:innen und Journalist:innen vorgeht-
– auf dem weltweiten Demokratie-Index auf Platz 137 von 176 liegt.
– auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit Platz 153 von 180 einnimmt.
(Die Liste an Beispielen lässt sich beliebig lang weiter ausführen.)
Sollte sich die deutsche Bundesregierung hinterfragen, was sie meint wenn sie von Freiheit, Demokratie und Gerechtigkeit spricht und als Bürger:innen dieses Staates sollten wir uns wie so oft fragen, welche Interessen hier tatsächlich verfolgt werden.[1]